Kontowechsel: Neue Gesetze 2016 und was sie für Kunden bedeuten

Stand: 16.12.2022

Verbraucherschutz verbessert

Bisher hatte das Jahr 2016 viele Überraschungen zu bieten. Doch konnten Banken nicht all ihre Pläne umsetzen, denn der Verbraucherschutz hatte auch ein Wörtchen mitzureden. Wir haben uns daher die spannendsten gesetzlichen Neuerungen für Banken und ihre Kunden angeschaut.

Recht auf Girokonto Ablehnung des Basiskontos Transparentere Entgelte Vereinfachter Kontowechsel Besserer Pfändungsschutz Besserer Schutz für Darlehensnehmer Besserer Schutz vor Insolvenz Rolle der Verbraucherzentrale Fazit

Recht auf Girokonto (Zahlungskontengesetz)

Seit dem 19. Juni 2016 hat jeder Bürger der Europäischen Union einen Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Die Bewilligung eines solchen Kontos darf dabei nicht von der Bonität einer Person abhängen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht begründet:

„Ziel ist es, allen Bürgern die vollständige Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zu ermöglichen. Da der unbare Zahlungsverkehr die Bargeldzahlung in weiten Teilen abgelöst hat, ist ein Konto mit grundlegenden Funktionen wie Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen dafür heute eine wichtige Voraussetzung.“

Banken unterliegen hierbei dem sogenannten Kontrahierungszwang, sie müssen also Basiskontoverträge innerhalb von 10 Tagen abschließen. Für diesen Zweck muss ein kostenloses Formular zur Verfügung gestellt werden.

Ablehnung des Basiskontos

Auch wenn die Einführung des Basiskontos ein großer Schritt in Richtung Verbraucherschutz ist, haben Banken unter bestimmten Umständen das Recht, die Einrichtung von Guthabenkonten abzulehnen bzw. diese zu kündigen.

Gründe für eine Ablehnung/Kündigung:

  • Der Kontoinhaber ist mindestens drei Monate in Verzug und schuldet der Bank mehr als 100 €
  • Eine Kündigung erfolgte bereits vor über einem Jahr aus dem soeben genannten Grund
  • Nutzung des Basiskontos für illegale Zwecke (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.)
  • Verübte Straftat seitens des Antragstellers gegen die Bank bzw. deren Mitarbeiter und/oder deren Kunden – hier ist die Bank in der Beweispflicht
  • Der Kunde verfügt bereits über ein anderes Basiskonto bei einer anderen Bank, das er tatsächlich nutzen kann

Transparente Entgelte

Das Zahlungskontengesetz hat neben der EU-weiten Einführung des Basiskontos noch andere Überraschungen im Gepäck. So sind Banken verpflichtet, sämtliche Entgelte transparent bereitzustellen – und zwar vor Vertragsabschluss. Auch müssen bereits bestehende Kunden über diese Entgelte zusätzlich und mindestens einmal im Jahr informiert werden. Da die Begriffe für die einzelnen Entgelte in Europa höchst unterschiedlich ausfallen, rechnet das BaFin jedoch erst im Sommer 2017 mit einem länderübergreifenden Inkrafttreten der Regelungen.

Vereinfachter Konto- und Bankenwechsel („Umzugsservice“)

Wer in Deutschland die Bank und damit sein Girokonto wechseln möchte, bekommt seit dem 18. September Rückenwind vom Gesetzgeber. Die neue Bank, bei der das Konto eröffnet werden soll, muss nun alle ein- und ausgehenden Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge übernehmen. Dabei sind die neue und die alte Bank zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Konkret bedeutet das:

  • Erfolgreicher Abschluss des Kontowechsels in maximal 12 Tagen
  • Banken müssen den Arbeitgeber, den Energieversorger, die Rentenversicherung und alle anderen Beteiligten über die neue Bankverbindung in Kenntnis setzen (gilt auch für Konten im europäischen Ausland)
  • Kosten dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung erhoben werden
  • Übermittlung der Daten an die neue Bank, Behörden und Personen muss kostenfrei sein

Viele Kreditinstitute boten bereits vor der gesetzlichen Neuerung einen sogenannten „Umzugsservice“ an. Dies war jedoch eine freiwillige Leistung, die sich in Hinblick auf Preis und Angebot deutlich von anderen Anbietern unterscheiden konnte. So war ein Vergleich für Verbraucher sehr aufwendig, auch konnten andere Entgelte werden. Dies ist mit der neuen Gesetzgebung und dem gesetzlichen Kontowechselservice nun anders.

Ablauf und Probleme beim Umzug

Grundsätzlich haften die alte und die neue Bank für einen reibungslosen Kontowechsel.

Dafür sind die Banken verantwortlich:

  • Bereitstellung eines Ermächtigungsformulars für den Kunden
  • Weiterleitung des unterschriebenen Ermächtigungsformulars innerhalb von zwei Tagen an das neue Kreditinstitut
  • Übermittlung aller Kundebuchungen der vergangenen 13 Monate (Lastschrifterteilungen, Daueraufträge etc.) innerhalb von fünf Tagen
  • Neue Bank muss alle Beteiligte (Vermieter, Arbeitgeber usw.) in einer Frist von fünf Tagen über den Kontowechsel in Kenntnis setzen

Was aber, wenn der Wechsel nicht reibungslos verläuft und durch Säumnisse zum Beispiel Mahngebühren entstehen? Die am Umzug beteiligten Banken haften auch für sämtliche Schäden, die in diesem Zusammenhang entstehen. Die BaFin überwacht die Kreditinstitute und kann in extremen Fällen auch Bußgeld verhängen.

Lassen Sie sich bei derartigen Pannen nicht mit dem Verweis auf einen externen Umzugs-Dienstleister o. Ä. vertrösten. Es liegt in der Verantwortung der Banken, den Kontowechsel zu gewährleisten.

Hinweis

Nur bei der gesetzeskonformen Wechselhilfe sind Banken in der Haftung. Viele Institute bieten den sogenannten digitalen Wechselservice an, für den die gesetzlichen Bestimmungen nicht gelten, da hier Drittanbieter lediglich die Daten an die neue Bank übermitteln. Der Kunde ist jedoch selbst verantwortlich für die Einrichtung.

Sollte ich wechseln?

Obacht ist geboten beim Disporahmen. Denn die neue Bank ist nicht dazu verpflichtet, die alten Disporegelungen automatisch zu übernehmen. Für Banken wird es hingegen immer schwieriger, ihren Kunden kostenlose Girokonten anzubieten. Sinnvoll ist es daher allemal, über einen Kontowechsel nachzudenken. Ganz besonders dann, wenn Ihre Bank die Kontoführungsgebühren erhöhen möchte bzw. seit Kurzem erhebt.

Besserer Schutz vor Pfändung und Zwangsvollstreckung

Seit dem 01. Juli haben Bankkunden die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto einrichten zu lassen. Dabei können Sie das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.

  • Bei dieser Kontoart erhalten Sie einen Kontopfändungsschutz in Höhe von 985,15 €
  • Für Unterhaltspflichtige erweitert sich dieser Schutz auf 1562,46 €
  • Gerichtsvollzieher und Gläubiger müssen den Pfändungsschutz achten
  • Jede Person darf ein Pfändungsschutzkonto eröffnen

Sinn eines Pfändungsschutzkontos ist es, dem Kontoinhaber die Deckung lebenswichtiger Kosten weiterhin zu ermöglichen. Die Gesetzgebung hat den Weg zum Pfändungsschutz damit erheblich vereinfacht. Zuvor mussten Betroffene beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungsschutz beantragen und verloren komplett den Zugriff auf das eigene Konto – ein demütigender und bürokratischer Vorgang, der nun entfällt. Doch Vorsicht: Für Sozialleistungen wie Hartz IV besteht kein Pfändungsschutz.

Schutz für Darlehensnehmer

Seit dem 21. März 2016 ist eine verstärkte Bonitätsprüfung Pflicht für Kunden, die einen Immobilienkredit aufnehmen möchten. Banken sind hier in der Prüf- und Nachweispflicht. Hält sich das Kreditinstitut nicht daran, dürfen Kunden jederzeit aus dem Kreditvertrag mittels Kündigung aussteigen.

Auch sind Kopplungsgeschäfte unzulässig. Banken dürfen ihre Immobilienkredite zum Beispiel nicht an andere Finanzprodukte wie Aktien oder Versicherungen knüpfen. Bausparverträge sind von diesem Verbot ausgeschlossen, da diese nach Angaben der Bundesregierung im Verbraucherinteresse liegen. Sie dürfen also weiterhin in Verbindung mit Immobilienkrediten angeboten werden.

Besserer Schutz vor Insolvenz

Droht eine Pleite der Bank bzw. Sparkasse, erhalten betroffene Kunden ihre Einlagen dennoch innerhalb von sieben Tagen zurück. Diese Regelung trat am 01. Juni 2016 in Kraft. Vor dem Beschluss war eine Dauer von 20 Tagen rechtmäßig. Bis 2024 soll die neue Frist in der gesamten Europäischen Union durchgesetzt werden.

Die Rolle der Verbraucherzentralen

Immer wieder versuchen Banken, ihre Konditionen zu ändern, oft zu Ungunsten der Verbraucher. Verbraucherzentralen deutschlandweit haben jedoch ein Auge darauf und wehren sich zum Teil entschieden dagegen. So kündigte die Postbank an, Anfang November die Gebühren für diverse Konten ändern zu wollen.

Doch die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte das Kreditinstitut ab. Erfolgreich, die Postbank gab nach. Das Hamburger Abendblatt erklärt, wie Kunden sich gegen die Preiserhöhung zur Wehr setzen können. Auch informieren die Verbraucherzentralen regelmäßig über neue Gesetze. Und selbstverständlich halten auch wir Sie auf dem Laufenden.

Fazit

Vieles hat sich getan im Jahr 2016 und wir dürfen weiterhin gespannt sein. Dabei ist zu erkennen, dass die Verbraucherfreundlichkeit mit der Einführung der neuen Gesetze deutlich zugenommen hat. Auch wurde die Bürokratie vereinfacht, was beispielsweise die Einführung der IBAN im Februar anstelle von Kontonummer und Bankleitzahl zeigt. Zwei Monate hat dieses Jahr noch zu bieten – schauen wir, was sich in dieser Zeit tut.


Ihre Kommentare zu diesem Beitrag

Der Kontowechselservice stellt eine enorme Hürde für die nun neue Bank dar, da letztlich du als Kunde doch alles offen legen musst gegenüber der Bank, wie zum Beispiel deine Vetragsnummern oder Mitgliedsnummer deiner jeweiligen Firmen (Versicherung, Vereine und Institute). Denn meist reichen die Belege und Angaben die die alte Bank hat, eben nicht aus. Meine neue Bank tat sich da enorm schwer, so das ich alle ca. 20 Firmen, Institutionen und Vereine letztlich selbst angeschrieben habe. Von einem Kontowechselservice (!Service!) konnte nicht die Rede sein.

von tom